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SVA-Vorauszahlungen als Betriebsausgabe?

Kurz vor Jahresende versucht man ein vorläufiges Jahresergebnis zu berechnen um herauszufinden wie hoch die steuerliche Belastung sein wird. Dabei kann man (neben anderen Möglichkeiten) mit zB Vorauszahlungen an die Sozialversicherung (SVA) noch steuernd eingreifen.

Ein aktuelles UFS-Urteil lässt hier aufhorchen. Die SVA kann diese Vorauszahlung nicht widmen. Dadurch kommt es zu einem Guthabenstand am SVA-Konto. Bei jedem Auszug findet sich nun der Hinweis, dass das Guthaben durch einen schriftlichen Antrag jederzeit zurückbezahlt werden kann.

Damit hat man also noch immer die Verfügungsmacht über das Guthaben. Laut UFS ist die Betriebsausgabe erst dann verwirklicht, wenn die SVA dieses Guthaben mit Belastungen verrechnet.

Empfehlung: Die Vorauszahlung ist vorsichtig zu schätzen. Setzen Sie sich mit uns kurz vor Jahresende zusammen um steueroptimal zu planen. Also steuern Sie mit uns Ihre Steuern.

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