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Registrierkassenpflicht ab 2016 für fast alle

Spätestens ab dem drittfolgendem Monat ab Überschreiten der Umsatzgrenze von 15.000,- Euro muss eine Registrierkasse zum Einsatz kommen. ACHTUNG: Als Barumsätze gelten alle Zahlungsformen direkt vor Ort, dh auch Zahlungen mit Bankomat, Kreditkarte, Mobiltelefon und PayLifeQuick zählen zu den Barumsätzen. Als unbarer Umsatz gilt nur die nachträgliche Zahlung mit Erlagschein (e-Banking). Beim Überwiegen der Barumsätze ist nicht auf die Umsatzhöhe sondern auf die Anzahl der Geschäftsvorfälle abzustellen; zB gilt bei Kassenärzten jede einzelne Patientenbehandlung als Geschäftsvorfall, obwohl die Honorierung im Wege der Krankenkasse erfolgt.
AUSNAHMEN: "kalte Hände" (= Maronibrater) bis zu einem Umsatz von 30.000,- Euro und kleine Vereinsfeste. Nicht unter diese Ausnahme fallen "mobile Gruppen" wie Friseure, Masseure, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter, Fremdenführer. Hier gilt die 15.000-Euro-Grenze. Zunächst ist eine Barbeleg/Paragon händisch zu erteilen und im Nachhinein in der Registrierkasse zu erfassen.
Die Anschaffung einer Registrierkasse wird insofern begünstigt als eine vorzeitige Abschreibungsmöglichkeit besteht, dh keine Aufteilung auf eine Nutzungsdauer und in den Jahren 2015 und 2016 eine Anschaffungsprämie beim Finanzamt geltend gemacht werden kann.

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