Spätestens ab dem drittfolgendem Monat ab Überschreiten der Umsatzgrenze von 15.000,- Euro muss eine Registrierkasse zum Einsatz kommen. ACHTUNG: Als Barumsätze gelten alle Zahlungsformen direkt vor Ort, dh auch Zahlungen mit Bankomat, Kreditkarte, Mobiltelefon und PayLifeQuick zählen zu den Barumsätzen. Als unbarer Umsatz gilt nur die nachträgliche Zahlung mit Erlagschein (e-Banking). Beim Überwiegen der Barumsätze ist nicht auf die Umsatzhöhe sondern auf die Anzahl der Geschäftsvorfälle abzustellen; zB gilt bei Kassenärzten jede einzelne Patientenbehandlung als Geschäftsvorfall, obwohl die Honorierung im Wege der Krankenkasse erfolgt.
AUSNAHMEN: "kalte Hände" (= Maronibrater) bis zu einem Umsatz von 30.000,- Euro und kleine Vereinsfeste. Nicht unter diese Ausnahme fallen "mobile Gruppen" wie Friseure, Masseure, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter, Fremdenführer. Hier gilt die 15.000-Euro-Grenze. Zunächst ist eine Barbeleg/Paragon händisch zu erteilen und im Nachhinein in der Registrierkasse zu erfassen.
Die Anschaffung einer Registrierkasse wird insofern begünstigt als eine vorzeitige Abschreibungsmöglichkeit besteht, dh keine Aufteilung auf eine Nutzungsdauer und in den Jahren 2015 und 2016 eine Anschaffungsprämie beim Finanzamt geltend gemacht werden kann.
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Die bisher komplexe Regelung läuft aus. Sonderausgaben für bestehende Verträge können noch 5 Jahre lang geltend gemacht werden.
Die bisherige Jahresabschreibung bei gewerblich genutzen Gebäude betrug 3 % und die für Verwaltung genutzten Gebäudeteile 2 %
Oftmals finanziert der wesentlich beteiligte (mehr als 25 %) Gesellschafter-Geschäftsführer Ausgaben seiner GmbH. DIe Zahlung aus der GmbH führt zu Lohnnebenkosten!
Der Einnahmen/Ausgabenrechner hat die Möglichkeit durch Vorauszahlungen an die SVA das Ergebnis zu senken - geht das wirklich noch?
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Wer überwiegend Barumsätze von mehr als 15.000,- Euro pro Jahr macht, ist verpflichtet eine Registrierkasse anzuschaffen
Die bisher komplexe Regelung läuft aus. Sonderausgaben für bestehende Verträge können noch 5 Jahre lang geltend gemacht werden.